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   VGH Bayern, 12.11.1997 - 23 B 96.741   

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VGH Bayern, 12.11.1997 - 23 B 96.741 (https://dejure.org/1997,42714)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.11.1997 - 23 B 96.741 (https://dejure.org/1997,42714)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. November 1997 - 23 B 96.741 (https://dejure.org/1997,42714)
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Wird zitiert von ... (7)

  • VG Würzburg, 29.04.2015 - W 2 K 15.200

    Beitragssatzung, Wasserversorgung, Verbesserungsbeitrag, Kommunalabgabe,

    Der Bestandsschutz und damit die baurechtliche Genehmigung für die in einem Gebäude getätigte Nutzung enden erst mit dem Beginn einer erkennbaren und dauerhaften anderweitigen Nutzung (vgl. BayVGH, U. v. 12.11.1997 - 23 B 96.741 - GK 1998, Nr. 158; BayVGH, B. v. 1.12.2005 - 23 ZB 05.2083 - BeckRS 2005, 39652).

    Für den Wegfall des Anschlussbedarfs ist vielmehr die Vornahme von dauerhaften auf die Aufgabe der Nutzungsmöglichkeit als Stallung gerichteten baulichen Veränderungen erforderlich, zu denen insbesondere der Ausbau der Viehtränken zählt (BayVGH, U. v. 12.11.1997 - 23 B 96.741 - GK 1998, Rn. 158; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil IV, Frage 27, Ziff. 3.2.8).

    Der Umstand, dass keine Viehhaltung mehr vorliegt, ist hingegen unzureichend (BayVGH, U. v. 12.11.1997 - 23 B 96.741 - GK 1998, Rn. 158; B. v. 22.8.2006 - 23 ZB 06.1544 - BayVBl. 2007, 601).

  • VGH Bayern, 19.08.2019 - 20 B 18.1346

    Herstellungsbeitrag für Wasserversorgung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können Grundstücke im Außenbereich als bebaubar nur zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen werden, soweit sie tatsächlich mit Bauwerken bebaut sind, die an die kommunale Einrichtung angeschlossen sind oder eines solchen Anschlusses entsprechend der baurechtlich genehmigten oder tatsächlich gefestigten Nutzung bedürfen (BayVGH, B.v. 8.12.2005 - 23 ZB 05.1637 - BeckRS 2005, 39647; U.v. 12.11.1997 - 23 B 96.741 - juris Rn. 30 und GK 1998 Nr. 158; U.v. 15.12.1999 - 23 B 98.3206 - juris Rn. 62).
  • VGH Bayern, 23.02.2024 - 20 B 20.2769

    Duldungsbescheid, Herstellungsbeitrag Wasserversorgung,

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, U.v. 19.8.2019 - 20 B 18.1346 - juris Rn. 44 m.w.N.; B.v. 8.12.2005 - 23 ZB 05.1637 - BeckRS 2005, 39647; U.v. 15.11.2001 - 23 B 01.1165 - BeckRS 2001, 14722 Rn. 26; U.v. 12.11.1997 - 23 B 96.741 - juris Rn. 30; U.v. 15.12.1999 - 23 B 98.3206 - juris Rn. 62) können Grundstücke im Außenbereich grundsätzlich nur insoweit zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen werden, als sie tatsächlich mit Bauwerken bebaut sind, die an die kommunale Einrichtung angeschlossen sind oder eines solchen Anschlusses entsprechend der baurechtlich genehmigten oder tatsächlich gefestigten Nutzung bedürfen.
  • VG Würzburg, 29.04.2015 - W 2 K 13.424

    Beitragssatzung, Entwässerung, Vorauszahlung, Anschlussbedarf, Kommunalabgabe,

    Der Bestandsschutz und damit die baurechtliche Genehmigung für die in einem Gebäude getätigte Nutzung enden erst mit dem Beginn einer erkennbaren und dauerhaften anderweitigen Nutzung (vgl. BayVGH, U.v. 12.11.1997 - 23 B 96.741 - GK 1998, Nr. 158; BayVGH, B.v. 1.12.2005 - 23 ZB 05.2083 - BeckRS 2005, 39652).
  • VGH Bayern, 11.05.2023 - 20 ZB 23.14

    Herstellungsbeitrag für ein Außenbereichsgrundstück

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können Grundstücke im Außenbereich als bebaubar nur zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen werden, soweit sie tatsächlich mit Bauwerken bebaut sind, die an die kommunale Einrichtung angeschlossen sind oder eines solchen Anschlusses entsprechend der baurechtlich genehmigten oder tatsächlich gefestigten Nutzung bedürfen (BayVGH, B.v. 8.12.2005 - 23 ZB 05.1637 - BeckRS 2005, 39647; U.v. 12.11.1997 - 23 B 96.741 - juris Rn. 30 und GK 1998 Nr. 158; U.v. 15.12.1999 - 23 B 98.3206 - juris Rn. 62).
  • VGH Bayern, 11.05.2023 - 20 ZB 22.2433

    Herstellungsbeitrag für ein Außenbereichsgrundstück

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können Grundstücke im Außenbereich als bebaubar nur zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen werden, soweit sie tatsächlich mit Bauwerken bebaut sind, die an die kommunale Einrichtung angeschlossen sind oder eines solchen Anschlusses entsprechend der baurechtlich genehmigten oder tatsächlich gefestigten Nutzung bedürfen (BayVGH, B.v. 8.12.2005 - 23 ZB 05.1637 - BeckRS 2005, 39647; U.v. 12.11.1997 - 23 B 96.741 - juris Rn. 30 und GK 1998 Nr. 158; U.v. 15.12.1999 - 23 B 98.3206 - juris Rn. 62).
  • VG München, 24.02.2016 - M 10 S 15.5509

    Unwirksame Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung wegen

    Voraussetzung ist, dass diese neue Nutzung nach dem Willen des Nutzers nach außen erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll und sie nach der für die rechtliche Bewertung maßgeblichen Verkehrsauffassung die prägenden Elemente der bebauungsrechtlichen Situation verändert (vgl. BayVGH, U. v. 12.11.1997 - 23 B 96.741 - juris Rn. 31).
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